Kolumnen

Der Pflichtteilsanspruch – Teil 1

Hier finden Sie in diversen Zeitschriften veröffentlichte Kolumnen von der Öffentlichen Notarin Mag. Dr. Christine Foitik:

 

Die Enterbungsgründe
Der Entzug des Pflichtteiles

Der gesetzlich gebührende Pflichtteil kann nur durch eine gültige letztwillige Verfügung entzogen werden. Der Entzug des Pflichtteiles hat zur Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erblasser verliert. Diesen Pflichtteilsentzug nennt man Enterbung. Eine Enterbung ist nur wirksam, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine oder mehrere Handlungen gesetzt hat, die einen gesetzlich anerkannten Enterbungsgrund darstellen.

Der Gesetzgeber hat etliche Gründe für den Entzug des Pflichtteiles festgelegt, von denen ich hier nur einige behandeln möchte:

1) Eine Enterbung ist möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Erblasser krank ist und der Pflege bedarf, die aber vom Pflichtteilsberechtigten verweigert wird; oder wenn sich der Erblasser in einer finanziellen Notlage befindet und der Pflichtteilsberechtigte keine Unterstützung leistet.

2) Der Ehegatte kann zusätzlich enterbt werden, wenn er seine eheliche Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat.

3) Weitere Gründe sind: Der Pflichtteilsberechtigte ist wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener Straftaten zu einer lebenslangen oder 20jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder führt beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart.

Nicht vergessen werden darf, dass der Pflichtteiles nur mittels gültigen Testamentes entzogen werden kann.

August 2008

 

Der Pflichtteilsanspruch – Teil 2

Mittels Testament kann der Erblasser den Pflichtteil für solche Noterben, zu denen nie ein familiäres Naheverhältnis bestanden hat, auf die Hälfte reduzieren.

Für die Reduktion des Pflichtteiles bedarf es somit zweier Voraussetzungen: Zum einen muss sie in einem Testament verfügt werden und zum anderen darf die familiäre Nahebeziehung zu keiner Zeit, also niemals, bestanden haben.

Die Voraussetzungen für die Pflichtteilsminderung werden von den Gerichten äußerst streng gehandhabt. Die Bedingung der fehlenden Nahebeziehung ist zum Beispiel nicht erfüllt, wenn das Naheverhältnis durch Scheidung im Kleinkindalter des Pflichtteilsberechtigten geendet hat, weil das Kind in der Folge vom anderen Elternteil aufgezogen wurde. Die Minderung des Pflichtteiles wurde vom Gericht beispielsweise weiters verneint, wenn der Kindesvater Unterhalt bezahlt und sich hin und wieder nach den Schulnoten erkundigt.

Der Erblasser darf den Pflichtteil auch dann nicht mindern, wenn er nach der Scheidung das Besuchsrecht aus eigener Entscheidung nicht ausgeübt beziehungsweise grundlos abgelehnt hat.

Juli 2008

 

Der Pflichtteilsanspruch – Teil 1

Der Erblasser kann grundsätzlich völlig frei bestimmen, wer nach seinem Tod sein Vermögen beziehungsweise Teile davon erhalten soll. Es gibt jedoch Personen, die den sogenannten Pflichtteil erhalten müssen; pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und der Ehegatte; sollte der Erblasser keine Kinder haben, so haben dessen Eltern einen Pflichtteilsanspruch. Nicht pflichtteilsberechtigt sind hingegen die Nachkommen von Vorfahren des Erblassers. Das bedeutet, dass Geschwister des Erblassers keinen Pflichtteilsanspruch haben. Der Lebensgefährte hat weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteilsanspruch. Will man, dass der Lebensgefährte erbt, muss man unbedingt ein Testament errichten. Unter dem Pflichtteil versteht man einen Mindestanteil am Wert des gesamten Nachlassvermögens, der nur aus ganz bestimmten Gründen, den sogenannten Enterbungsgründen, entzogen oder auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Mit den Enterbungsgründen und der Pflichtteilsreduktion werde ich mich in der nächsten Kolumne beschäftigen. Die Pflichtteilsquoten der Nachkommen des Erblassers und seines Ehegatten betragen die Hälfte dessen, was sie als gesetzliche Erben bekommen hätten. Den Eltern des Erblassers steht als Pflichtteil lediglich ein Drittel des gesetzlichen Erbteiles zu. Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten, die auch Noterben genannt werden, den Pflichtteil zuwenden, indem er ihnen mit Hilfe eines Testamentes Nachlassgegenstände im ausreichenden Wert, zum Beispiel Geld oder eine Liegenschaft, hinterlässt. Unterlässt der Erblasser dies, so bleibt die letztwillige Verfügung zwar gültig, die Pflichtteilsberechtigten haben aber nur einen entsprechenden Geldanspruch gegen die Verlassenschaft. Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens richtet sich der Pflichtteilsanspruch gegen die Erben.

Juni 2008

 

Das Österreichische Zentrale Testamentsregister

In meinen letzten Kolumnen habe ich über die verschiedenen Testamentsformen geschrieben. Heute möchte ich Sie, liebe Leserin, lieber Leser, über das Österreichische Zentrale Testamentsregister informieren. Das Österreichische Zentrale Testamentsregister wird von der Österreichischen Notariatskammer geführt. Registriert werden alle bei einem Notar oder einem Bezirksgericht hinterlegten Testamente; Rechtsanwälte können diesen Service in Anspruch nehmen, müssen es aber nicht. Wenn Sie, liebe Leserin, lieber Leser, ein Testament errichten, so ist unbedingt zu raten, dieses bei einem Notar oder einem Bezirksgericht zu hinterlegen. Dadurch ist nämlich gewährleistet, dass das Testament automatisch im Österreichischen Zentralen Testamentsregister registriert wird und nicht verloren gehen beziehungsweise unterdrückt werden kann. Die Registrierung ist zwar mit einer geringfügigen Gebühr verbunden, die sich aber lohnt, denn Sie ersparen Ihren Erben unter Umständen Ärger und Schwierigkeiten. Im Zentralen Testamentsregister werden die persönlichen Daten, wie zum Beispiel Name und Geburtsdatum, weiters der Tag der Errichtung und der Ort der Hinterlegung des Testamentes gespeichert. Nicht registriert wird der Inhalt des Testamentes, der geheim ist. Im Falle des Ablebens des Erblassers ist der Gerichtskommissär, also der Notar, der mit der Durchführung des Abhandlungsverfahrens betraut ist, verpflichtet, eine Anfrage an das Österreichische Zentrale Testamentsregister zu stellen. Somit ist sichergestellt, dass der letzte Wille verlässlich aufgefunden und vollzogen werden kann.

Mai 2008

 

Testamentsformen – Teil 3

In meinen letzten Kolumnen habe ich über das eigenhändige und das fremdhändige Testament geschrieben. Der Ihnen, liebe Leserin, lieber Leser, nun vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit weiteren Testamentsformen. Man unterscheidet zwischen „öffentlichen“ und privaten Testamenten.

„Öffentliche“ Testamente können entweder vor einem Notar oder einem Gericht errichtet werden. Der Vorteil liegt darin, dass sie eine höhere Sicherheit bieten, weil alle Formvorschriften eingehalten werden, wodurch Anfechtungen erschwert werden. Weiters können sie auch nicht unterdrückt werden oder verloren gehen. Ehegatten können unter Einhaltung der bereits erwähnten Formvorschriften ein gemeinsames Testament verfassen. Wichtig ist, dass bei einem handschriftlichen Testament beide Ehegatten den gesamten Text eigenhändig schreiben und unterschreiben, auch wenn der Inhalt des letzten Willens gleich ist. Bis zum 31.12.2004 war es möglich, ein Testament nur mündlich, also ohne schriftliche Dokumentation, zu errichten. Der Erblasser erklärte im Beisein dreier, gleichzeitig anwesender Zeugen, die wissen mussten, dass es sich bei der mündlichen Erklärung um die Errichtung eines Testamentes handelt, seinen letzten Willen. Die vor dem Stichtag entstandenen mündlichen Testamente bleiben aufrecht. Befindet sich der Erblasser in unmittelbarer Todesgefahr, zum Beispiel auf Grund eines Unfalls oder einer Krankheit, oder in der Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit, so kann er mündlich oder schriftlich unter Beiziehung zweier gleichzeitig anwesender Zeugen testieren. Der Erblasser errichtet dadurch ein so genanntes „Nottestament“, das drei Monate nach dem Wegfall der das Testament auslösenden Situation seine Gültigkeit verliert.

April 2008

 

Testamentsformen – Teil 2

In meiner letzten Kolumne habe ich über das eigenhändige Testament geschrieben. Der Ihnen, liebe Leserin, lieber Leser, nun vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem fremdhändigen Testament. Beim fremdhändigen Testament kann der Text auch zum Beispiel am PC oder handschriftlich von einer anderen Person verfasst werden. Der Testator muss am Ende des Textes eigenhändig unterschreiben. Zur Gültigkeit des Testamentes ist es außerdem erforderlich, dass dieses von drei volljährigen und geschäftsfähigen Personen mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Vermerk unterfertigt wird. Zwei der drei Zeugen müssen zugleich bei der Unterfertigung des Testamentes anwesend sein. Der Testator muss außerdem vor diesen Zeugen erklären, dass der Inhalt des Testamentes seinem letzten Willen entspricht, wobei die Zeugen den Inhalt des Testamentes nicht kennen müssen. Nicht als Zeugen geeignet sind Personen unter 18 Jahren, Personen, die die Sprache des Erblassers nicht verstehen, weiters Personen, die selbst bedacht sind beziehungsweise nahe Angehörige des Bedachten und letztlich Personen, denen auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, den letzten Willen zu bezeugen, also zum Beispiel psychisch Kranke, Blinde, Taube und Stumme. Empfehlenswert ist jedenfalls auch in diesem Fall die Hinterlegung des Testamentes beim Notar, der es im Zentralen Testamentsregister speichert, sodass dieses im Falle des Todes des Testators jederzeit und problemlos aufgefunden werden kann. In meiner nächsten Kolumne werde ich Sie über weitere Testaments-formen informieren.

März 2008

 

Testamentsformen – Teil 1

Der Gesetzgeber sieht für Testamente sehr strenge Formvorschriften vor, die bei sonstiger Ungültigkeit des Testamentes eingehalten werden müssen. So mancher letzte Wille konnte nicht durchgeführt werden, weil dem Testator Formfehler unterlaufen sind. Ich empfehle daher, vor Verfassung des Testamentes fachkundigen Rat einzuholen, um die Formgültigkeit sicherzustellen. Ich möchte infolgedessen ein paar kurze Tipps zur Errichtung von Testamenten erteilen. Die beiden am häufigsten auftretenden Testamente sind das eigenhändige und das fremdhändige Testament.

Beim eigenhändigen Testament muss der gesamte Text vom Erblasser eigenhändig, was handschriftlich bedeutet, geschrieben und am Ende des Textes, am besten unter Hinzufügung des Datums, unterschrieben sein. Die Hinzufügung des Datums ist zwar kein Gültigkeitserfordernis, aber es ist zu Beweiszwecken dienlich, denn vielfach sind mehrere Testamente verfasst worden und es muss festgestellt werden, welches davon zuletzt errichtet wurde. Dies ist vor allem auch dann wichtig, wenn einander widersprechende Testamente vorliegen. Die Unterschrift hat in der üblichen Form zu erfolgen, wobei das Testament auch gültig ist, wenn die Person des Erblassers identifizierbar ist, aber keine Unterschrift gesetzt wurde. Das Testament kann also beispielsweise mit „Dein Vater“ unterfertigt sein. Jede Ergänzung muss wiederum unterschrieben werden.

In meiner nächsten Kolumne erfahren Sie, liebe Leserin, lieber Leser, mehr zum fremdhändigen Testament.

Februar 2008

 

Das Erbrecht des Lebensgefährten

Entgegen der oftmals geäußerten Meinung haben Lebensgefährten wechselseitig weder ein Erb- noch ein Pflichtteilsrecht. Wollen Lebensgefährten einander zu Erben einsetzen, bedarf es daher der Errichtung eines Testamentes. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn ein Lebensgefährte noch verheiratet ist! Im Gesetz ist nämlich normiert, dass Personen, welche des Ehebruchs gerichtlich geständig oder überführt sind, untereinander vom Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen sind. Das bedeutet, dass ein Testament, mit dem ein Lebensgefährte zum Erben eingesetzt wird, vom überlebenden Ehegatten gerichtlich angefochten werden kann. Sollte zum Zeitpunkt des Todes schon ein Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig sein, ist das Testament so lange anfechtbar als die bestehende Ehe nicht rechtskräftig geschieden worden ist. Ein Beispiel: Herr A ist verheiratet mit Frau B und lebt in einer Lebensgemeinschaft mit Frau C. Wenn er Frau C mittels Testament zu seiner Erbin bestimmt, ist Frau C trotzdem vom Erbrecht ausgeschlossen, weil Herr A zum Zeitpunkt seines Todes mit Frau B verheiratet war. Frau B kann das Testament gerichtlich anfechten. Will man nun seinen Lebensgefährten in Bezug auf ein Haus oder eine Wohnung für den Fall des Ablebens sicherstellen, so besteht die Möglichkeit, dies mittels einer Schenkung auf den Todesfall zu tun, die in diesem Fall eine wahre Absicherung des überlebenden Lebensgefährten ist.

Jänner 2008

 

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Auf Grund der beiden das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz betreffenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom heurigen Jahr wurden einzelne Bestimmungen mit Wirkung zum 31.7.2008 aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof stellt jedoch klar, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Berechnung der Steuer auf der Basis des Einheitswertes bestehen, sondern dass die derzeitige Vorgangsweise, nämlich die Ungleichbehandlung von Barvermögen und Liegenschaftsvermögen bedenklich ist. Das bedeutet, dass die politischen Entscheidungsträger gefordert sind, dieses Gesetz verfassungskonform zu novellieren; sollte das nicht der Fall sein, dann darf man sich über die Steuerfreiheit im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes freuen. Trotz einzelner Aussagen von Politikern, dass diese Steuern auslaufen werden, sollte man dem 31.7.2008 als wichtigen Stichtag Aufmerksamkeit schenken, um bei einer allfälligen Novellierung dieses Gesetzes im Sinne einer weiterhin bestehenden Steuerpflicht rechtzeitig und vor allem schnell reagieren zu können. Es bestehen aber auch heute schon viele Möglichkeiten, durch entsprechende Vertragsgestaltung Steuer zu sparen. Sollten Sie beabsichtigen, in der nächsten Zeit Liegenschaftsvermögen oder auch ein Unternehmen zu übergeben, empfehle ich Ihnen, eine diesbezügliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Dezember 2007

 

Gemeinsamer Erwerb einer Eigentumswohnung – Teil II

In meiner im Oktober erschienenen Kolumne habe ich Sie darüber informiert, dass es mittlerweile möglich ist, mit einer anderen Person, die nicht der Ehegatte ist, gemeinsam eine Eigentumswohnung zu besitzen, und welche Regelungen für den Todesfall sicherheitshalber zur Vermeidung von diversen Problemen getroffen werden sollten. Wenn Sie sich diese gesetzliche Neuregelung schon zu Nutze gemacht haben oder machen wollen, vergessen Sie bitte nicht, zu beachten, dass Sie das Erbrecht Ihrer Kinder gesondert regeln müssen. Haben Sie mit Ihrem Lebensgefährten gemeinsam eine Eigentumswohnung gekauft und sind Sie zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen, dann fällt der Hälfteanteil des verstorbenen Lebensgefährten automatisch dem Überlebenden zu. Zu beachten ist daher, dass die Kinder des Verstorbenen nicht automatisch erben!

Wollen Sie, dass Ihre Kinder Ihren Anteil an der gemeinsamen Wohnung oder nach dem Ableben auch des überlebenden Partners die gesamte Wohnung erhalten, dann müssen Sie beziehungsweise Ihr Lebensgefährte dies speziell und in der gesetzlich vorgesehenen Form zum Ausdruck bringen. Sollten Sie es verabsäumen, eine solche Regelung zu treffen, dann wird es Ihren Kindern unter Umständen nicht erspart bleiben, um den Erbteil zu streiten. Es ist daher wichtig, dies mit dem Lebenspartner zu besprechen und gemeinsam eine Regelung für den Todesfall zu treffen.

November 2007

 

Gemeinsamer Erwerb einer Eigentumswohnung

Bis vor zwei Jahren war es nicht möglich, dass man mit einer anderen Person, die nicht der Ehegatte ist, gemeinsam eine Eigentumswohnung besitzt. Dies war vor allem ein Problem im Hinblick auf Lebenspartnerschaften, denn oftmals wurde die Wohnung gemeinsam finanziert, aber es konnte nur ein Partner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Nun besteht die Möglichkeit, die Wohnung ins gemeinsame Eigentum zu übernehmen, jedoch muss eine Regelung für den Erbfall getroffen werden. Der überlebende Lebensgefährte erbt zwar die Hälfte des verstorbenen Lebenspartners, muss aber den Verkehrswert dieses Hälfteanteiles an den Nachlass des verstorbenen Lebenspartners bezahlen. Dies führt möglicherweise zu einer enormen finanziellen Belastung, denn einerseits muss der eventuell noch vorhandene Kredit bedient und andererseits der Verkehrswert des geerbten Anteiles finanziert werden. Sollte sich der überlebende Partner an der Finanzierung des Objektes beteiligt haben, tritt der besonders unerfreuliche Fall ein, dass er unter Umständen zweimal für die selbe Wohnung bezahlen muss. Durch den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung der Lebenspartner kann man für den Überlebenden die entsprechende Vorsorge treffen und das Auftreten finanzieller Schwierigkeiten vermeiden. Ich berate Sie gerne und freue mich auf Ihren Besuch!

Oktober 2007

 

Schenkungssteuer

Die Aufhebung der Schenkungssteuer durch den Verfassungsgerichtshof bringt eine Verunsicherung über die künftige steuerliche Gestaltung durch den Gesetzgeber. Der Auftrag zur Neuregelung an die Regierung ist erteilt und muss rechtzeitig erfüllt werden – der Inhalt allerdings ist zur Zeit nicht einschätzbar.

Nachdem aber die Übertragung von Liegenschaften aller Art eine der wichtigsten Entscheidungen im Leben ist, sollte es keinerlei Unsicherheiten über die rechtlichen oder steuerlichen Konsequenzen geben. Was also ist zu tun?

Suchen Sie die individuelle Beratung bei Ihrem Notar, der sofort einen aktuellen Grundbuchsauszug genauso wie den aktuellen Einheitswert Ihrer Liegenschaft besorgen kann. Die Berechnung der anfallenden Steuern nach der derzeit geltenden Rechtslage ist ebenfalls gleich möglich. Die Erfahrung zeigt, dass schon heute in den meisten Fällen bei Übergabe einer Liegenschaft gegen Einräumung eines Wohnungs- oder Fruchtgenussrechtes keine Schenkungssteuer anfällt. Wichtig ist nicht nur die Beratung in Bezug auf steuerliche Belange, sondern auch über die rechtlichen Folgen bei Vornahme einer Liegenschaftstransaktion, die oft einflussreicher sind als die steuerlichen Belastungen.

September 2007

 

Das Vorausvermächtnis und der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten

Dem Ehegatten steht – unabhängig von seinen sonstigen erbrechtlichen Ansprüchen – das sogenannte gesetzliche Vorausvermächtnis zu. Es umfasst einerseits das Recht, weiterhin unentgeltlich in der Ehewohnung zu wohnen, und andererseits alle zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen.

Während aufrechter Ehe hat der Ehegatte einen Unterhaltsanspruch, der mit dem Tod des Erblassers erlischt. An seine Stelle tritt – bis zu einer allfälligen Wiederverehelichung – ein neuer Unterhaltsanspruch, der sich gegen die Erben richtet. Dieser Anspruch, der sich grundsätzlich an den angemessenen Bedürfnissen des Ehegatten orientiert, wird aber durch den Wert der Verlassenschaft begrenzt.

Zu beachten ist, dass sämtliche Nachlassgläubiger dem unterhaltsberechtigten Ehegatten vorgehen. Das heißt, dass der Ehegatte keinen Unterhalt erhält, wenn die Verlassenschaft durch die Forderungen der Gläubiger erschöpft ist. Es empfiehlt sich daher jedenfalls, rechtzeitig Vorsorge für den Unterhalt des überlebenden Ehegatten zu treffen!

Juni 2007

 

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Verstorbene über seinen Nachlass nicht mit einem letzten Willen verfügt hat. In erster Linie sind die Kinder des Erblassers zur Erbfolge berufen; ist nur ein Kind vorhanden, so wird es Alleinerbe; mehrere Kinder teilen die Erbschaft nach Köpfen. Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, so kommen seine Eltern zum Zug; leben beide Elternteile, so teilen sie den Nachlass; ist ein Elternteil vorverstorben, teilen dessen Nachkommen, also die Geschwister des Erblassers, seine Hälfte; sind beide Elternteile bereits verstorben, so werden beider Erbteile an deren Nachkommen verteilt. Sollten weder Kinder noch Eltern vorhanden sein, so erben die Großelternpaare; ist ein Großelternteil vorverstorben, so erben dessen Nachkommen seinen Anteil. Sind keine Nachkommen vorhanden, so fällt sein Anteil am Nachlass den überlebenden Großelternteilen zu. Sollten auch die Großeltern vorverstorben sein, so erben die Urgroßeltern, wobei deren Nachkommen kein Erbrecht mehr haben. In diesem Fall fällt die Verlassenschaft an die Republik Österreich.

Der Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe und erbt neben den Kindern des Erblassers und deren Nachkommen ein Drittel. Erbt der Ehegatte gemeinsam mit den Eltern, Geschwistern oder Großeltern des Erblassers, so erhält er grundsätzlich zwei Drittel. Sollte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine berechtigte Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe eingebracht sein, so fällt das Erbrecht des Ehegatten weg, wenn er als schuldig anzusehen gewesen wäre.

Der Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht. Es ist daher zu seiner Versorgung jedenfalls die Errichtung eines Testamentes notwendig.

Mai 2007

 

Die Patientenverfügung

Mit Hilfe einer Patientenverfügung lehnt ein Patient bestimmte medizinische Behandlungen für den Fall, dass er nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist oder sich nicht mehr äußern kann, vorweg ab.

Zu unterscheiden ist zwischen der verbindlichen und der beachtlichen Patientenverfügung: Verbindlichkeit für z.B. Arzt, Angehörige und Pflegepersonen liegt nur dann vor, wenn sie strengen formellen und inhaltlichen Kriterien entspricht und auf einer umfassenden ärztlichen Aufklärung beruht. Ein Notariatsakt reicht immer aus, um den Formvorschriften Genüge zu tun. Die verweigerte medizinische Behandlung muss konkretisiert sein. Formulierungen wie z.B. die Ablehnung eines „menschenunwürdigen Daseins“ oder die Untersagung einer „künstlichen Lebensverlängerung“ sind zu unbestimmt. Weist die Verfügung nicht alle Merkmale auf, so ist sie nur im Rahmen der Willensermittlung zu beachten und hat keine Bindungswirkung.

Die Wirksamkeit einer verbindlichen Patientenverfügung ist mit fünf Jahren begrenzt, nach deren Ablauf sie erneuert werden muss. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen der Patient nach deren Errichtung innerhalb der Gültigkeitsdauer die Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verliert und deshalb eine zeitgerechte Erneuerung nicht stattfinden kann. Widerruf und Änderung sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich, wobei im Falle der Änderung die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Verfassers gefordert ist.

Die Patientenverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden, auf Grund deren ein Stellvertreter bestellt wird, dem die Entscheidung über medizinische Behandlungen übertragen wird.

April 2007.

Mehr über die Patientenverfügung.

Ich freue mich, Sie in meiner Kanzlei begrüßen zu dürfen.